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Urlaub und lange Krankheit: Wann der Anspruch entsteht und wann er verfällt

Der Urlaubsanspruch entsteht auch im Krankheitsjahr

Eine lange Arbeitsunfähigkeit lässt den gesetzlichen Urlaub nicht automatisch entfallen. Der Anspruch entsteht grundsätzlich auch für das Jahr, in dem Beschäftigte vollständig oder überwiegend krank sind. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich gearbeitet wurde, sondern ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht und welche Urlaubsregeln gelten. Krankheit verhindert lediglich, dass Urlaub in dieser Zeit genommen werden kann. Wer während eines bereits bewilligten Urlaubs erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweist, verliert die betroffenen Urlaubstage ebenfalls nicht.

Der Anspruch bleibt aber nicht unbegrenzt bestehen

Für lang andauernde Krankheit gibt es einen besonderen Mechanismus: Der gesetzliche Urlaub wird über das Entstehungsjahr hinaus geschützt, kann aber mit dem Ende des übernächsten Urlaubsjahres untergehen. Das ist keine allgemeine Freigabe, Urlaub beliebig lange zu sammeln. Wie lässt sich die finanzielle Seite eines möglichen Arbeitsplatzverlusts grob einordnen? Abfindungsrechner liefert dafür einen überschlägigen Rechenwert; ob überhaupt eine Abfindung entsteht, hängt von den Umständen der Beendigung, einer Vereinbarung oder einem gerichtlichen Vergleich ab.

Warum der Arbeitgeber nicht einfach abwarten darf

Urlaub verfällt nicht ohne Weiteres, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten zuvor weder verständlich über den konkreten Resturlaub informiert noch dazu aufgefordert hat, ihn rechtzeitig zu nehmen. Diese Mitwirkung ist besonders wichtig, solange Urlaub tatsächlich genommen werden könnte. Bei durchgehender langer Krankheit gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub eigene Grenzen. Fehlende Hinweise des Arbeitgebers können in bestimmten Zeiträumen dennoch entscheidend sein. Eine pauschale Aussage für jedes Krankheitsbild und jedes Arbeitsverhältnis wäre deshalb falsch.

Das Urlaubsjahr ist nicht dasselbe wie das Krankheitsjahr

Maßgeblich ist die Verbindung zwischen dem Jahr, in dem der Urlaub entsteht, und dem späteren Ende der Übertragungszeit. Beginnt die Krankheit erst nach einem Teil des Urlaubsjahres, können bereits entstandene und nicht genommene Tage anders zu beurteilen sein als Urlaub aus einem späteren Jahr. Bei mehreren Krankheitsjahren muss jedes Entstehungsjahr gesondert betrachtet werden. Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit beweist die Krankheit, beantwortet aber nicht automatisch, welche Urlaubstage noch bestehen.

Zusatzurlaub kann eigenen Regeln folgen

Vertraglicher oder tariflicher Zusatzurlaub darf nicht ohne Prüfung mit dem gesetzlichen Urlaub gleichgesetzt werden. Vertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Regelung können für zusätzliche Tage eigene Übertragungs- und Verfallsbestimmungen enthalten. Sie können günstiger sein, aber auch eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub verlangen. Unklare Klauseln, Ausschlussregelungen und eine abweichende Behandlung in den Lohn- oder Urlaubskonten erschweren den Einzelfall.

Welche Unterlagen für die Einordnung wichtig sind

Für eine sachkundige Prüfung sind vor allem die zeitliche Entwicklung der Krankheit, die Urlaubskonten und die Mitteilungen des Arbeitgebers relevant. Sinnvoll ist eine geordnete Gegenüberstellung der einzelnen Urlaubsjahre:

  • Arbeitsvertrag und anwendbare tarifliche Regelungen
  • Urlaubsübersichten und Abrechnungen des Arbeitgebers
  • Schriftliche Hinweise zum Resturlaub und zu dessen Verfall
  • Nachweise über Beginn und Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Änderungen bei Arbeitszeit, Tätigkeit oder Arbeitsverhältnis

Wenn der Bestand des Urlaubs mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einer Zahlung oder einer Sozialleistung zusammenhängt, ist die Reihenfolge der Schritte wichtiger als ein überschlägiger Zahlenwert. Betriebsrat, Gewerkschaft, Beratungsstelle oder eine Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht können die Unterlagen einordnen. Bei Fragen zu Leistungen nach dem Ende der Beschäftigung sollte zusätzlich die Agentur für Arbeit einbezogen werden, weil deren Bewertung vom arbeitsrechtlichen Ergebnis abweichen kann.